Leiharbeit und Werkverträge werden endlich reguliert

Veröffentlicht am 21.10.2016 in Bundespolitik

Der Deutsche Bundestag hat heute den Gesetzentwurf zur Regulierung von Leiharbeit und Werkverträgen beschlossen. Das Gesetz soll am 1. April 2017 in Kraft treten. Auf massiven Druck der SPD hin konnte ein wichtiger Durchbruch beim Kampf gegen den Missbrauch erzielt werden. 

Leiharbeit und Werkverträge werden endlich reguliert. Das Gesetz dazu ist beschlossen.

Die wichtigste Neuerung liegt dabei in der Einführung von Equal Pay nach neun Monaten. Bestehende Branchenzuschlagstarife können fortgeführt werden, sofern die Zuschläge nach spätestens sechs Wochen einsetzen und nach spätestens 15 Monaten der gleiche Lohn wie bei Stammarbeitnehmerinnen und Stammarbeitnehmern erreicht wird. Ein weiterer entscheidender Baustein des Gesetzes ist die Einführung einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit müssen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer vom Entleihbetrieb übernommen werden. Eine längere Entleihdauer ist nur möglich, wenn sich die Tarifpartner in der Einsatzbranche per Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen.

Künftig ist der Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher verboten. Im Bereich der Werk- und Dienstvertragsgestaltung konnte die SPD-Bundestagsfraktion verhindern, dass Verträge zwischen Unternehmen risikolos als Werkverträge bezeichnet werden, obwohl es de facto Leiharbeitsverhältnisse sind.

Mit dem Gesetz werden endlich die für die Einhaltung des geltenden Rechts notwendigen und überfälligen Sanktionen für den Fall der Rechtsverletzung eingeführt. Indem das Gesetz definiert, wer einen Arbeitsvertrag hat, wird für anständige Arbeitgeber mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit geschaffen. Zudem stärken wir die Informationsrechte des Betriebsrats. Künftig ist gesetzlich klargestellt, dass Betriebsräte das Recht haben, Auskunft über Anzahl und Aufgaben der Werkvertragsarbeiter auf dem Firmengelände zu erhalten. Außerdem besteht die Verpflichtung zur Vorlage der Verträge, die dem Einsatz von Fremdpersonal zugrunde liegen.

 

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