Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht

Veröffentlicht am 01.12.2011 in Arbeitsgemeinschaften

Seniorinnen und Senioren der SPD-AG 60 plus diskutierten dieser Tage darüber im AWO–Begegnungszentrum in Pforzheim-Arlinger

Mithilfe einer Patientenverfügung, die in jedem Fall schriftlich abgefasst sein muss, kann ein Patient bestimmen, was mit ihm geschehen soll, wenn er aus Gesundheits- oder Altersgründen selbst nicht mehr über sich entscheiden kann.

Die Teilnehmer waren erstaunt, was dabei alles bedacht werden sollte. „Muss ich das mit meinem Hausarzt besprechen?“ fragte jemand. Es ist auf jeden Fall anzuraten, meinten die meisten. Auch ist es ratsam, einen Rechtsanwalt heranzuziehen. Erstaunen kam auf bei der Frage, wie genau formuliert werden muss. Wenn jemand keine künstliche Ernährung will, genügt es nicht, zu schreiben: „Ich will nicht an Schläuche“. Ablehnung künstlicher Ernährung muss wörtlich zum Ausdruck gebracht werden. Hilfreich sind vorgedruckte Formulare. Die gibt es zum Beispiel beim Bundesjustizministerium, bei den Gesundheitsbehörden, beim Kreisseniorenrat, bei den Kirchen. Manche Teilnehmer hatten das schon gemacht und konnten Ratschläge geben.

Formulare gibt es auch für die sogenannte Vorsorgevollmacht. Dieses Instrument der Rechtspraxis ermöglicht es, einen anderen zu bevollmächtigen, für mich zu entscheiden und zu handeln, wenn ich aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr handeln kann. Solche Entscheidungen gibt es in Fülle, z. B. Kündigung einer Wohnung, Unterbringung in einem Heim, Abmeldung eines Telefonanschlusses, aber auch Verfügung über ein Konto (Bankvollmacht). Da kam dann große Unruhe auf. Ich weiß ja gar nicht, was über die Zeit so ein Bevollmächtigter so alles macht. Daran wurde klar, dass die Personen, die eventuell bevollmächtigt werden sollen, sehr sorgfältig ausgewählt werden müssen. „Achtet darauf, dass ihr volles Vertrauen habt, sonst lasst lieber die Finger davon“, hieß es.

Der Gesetzgeber hat allerdings in gewissen Punkten vorgesorgt. Bei Entscheidungen über, zum Beispiel, Freiheitsentzug oder Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt ist die Zustimmung eines Richters erforderlich. Ehegatten oder Kinder sind nicht automatisch bevollmächtigt. Auch sie müssten bevollmächtigt werden. Ist niemand bevollmächtigt, kann das Betreuungsgericht, wenn es in bestimmten Situationen notwendig ist, einen Betreuer bestimmen. Darüber waren manche Teilnehmer sehr erstaunt.

Es lohnt sich also, besonders in fortgeschrittenem Alter, über die Bestellung einer Vorsorgevollmacht nachzudenken. Hilfe leisten dabei die oben genannten Behörden und Stellen, wie z. B. Gesundheitsbehörden, Kreisseniorenrat, auch Wohlfahrtsverbände und Kirchen.

 

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Katja Mast